Satzung

Satzung des Landesheimatbundes Sachsen-Anhalt e. V.*

in neuer Fassung durch Beschluss der Mitglieder am 25.03.2023

Präambel

Der Landesheimatbund Sachsen-Anhalt (LHB) ist der Dach- und Fachverband der Orts-, Heimat-, Kultur-, und Geschichtsvereine sowie von Einzelpersonen und weiteren Institutionen in Sachsen-Anhalt, die sich auf lokaler, regionaler und Landesebene der Erforschung, der Pflege, dem Schutz und der Gestaltung ihrer heimatlichen Lebenswelt widmen. Themen, zu denen der LHB diesen Institutionen und Personen ebenso wie der Politik und Verwaltung Sachsen-Anhalts seine Unterstützung und Expertise anbietet, sind u. a. das bürgerschaftliche Engagement in den ländlichen Räumen, die Traditions- und Heimatpflege (z.B. im Hinblick auf das immaterielle Kulturerbe, die Alltagskultur, die Kulturlandschaften, die Heimatforschung, die regionale Bau-, Musik- und Industriekultur) sowie die Pflege der Regionalsprache Niederdeutsch und der mitteldeutschen Mundarten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Landesheimatbund Sachsen-Anhalt und ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein.

(2) Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Ziele in diesem Sinne sind:

  • die Förderung der Kultur,
  • die Förderung der Heimat- und Traditionspflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung
  • die Förderung des traditionellen Brauchtums sowie
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(2) Der LHB verwirklicht seine Ziele unter anderem durch:

  • Projekte und Veranstaltungen entsprechend § 2 (1) dieser Satzung, z. B. Vorträge, Tagungen und Exkursionen,
  • Weiterbildungs-, Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,
  • Beratungs-, Service-, Informations- und Vernetzungsangebote für Einzelpersonen, Vereine, Behörden und andere Institutionen entsprechend § 2 (1) dieser Satzung
  • Erarbeitung und Veröffentlichung von Monografien, Sammelbänden und Zeitschriften,
  • Arbeitsgemeinschaften und Fachgruppen entsprechend § 2 (1) dieser Satzung
  • gutachterliche Tätigkeit auf Anforderung von Behörden, Vereinigungen und Einzelpersonen,
  • Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Politik, staatlichen und kommunalen Einrichtungen, anderen gesellschaftlichen Organisationen und der Öffentlichkeit sowie
  • Zusammenarbeit mit Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung auf Landes- und Bundes- sowie europäischer Ebene.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und unabhängig.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller binnen zwei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch wird bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Eine Ablehnung bedarf der schriftlichen Mitteilung. Es müssen jedoch keine Gründe für die Ablehnung benannt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Jahres möglich, in welchem der Austritt erklärt wird. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Mit Beginn des Folgejahres endet die Mitgliedschaft.

(5) Der Ausschluss durch den Verein kann nur aus wichtigem Grund vorgenommen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ausschluss durch den Verein muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung über den Ausschluss Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben haben.

(7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten ernennen.

§ 4 Beiträge

(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Beitrag ist jährlich, auch im Jahr des Beitritts in voller Höhe zu entrichten. Eine Beitragsminderung kann aufgrund der Entscheidung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erfolgen.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Alles weitere regelt die Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung erlassen und ändern kann.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

  • dem Präsidenten,
  • zwei Vizepräsidenten,
  • dem Schatzmeister sowie
  • drei Beisitzern.

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln, direkt und persönlich gewählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat für ein Vorstandsamt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufsicht über die Arbeit der Geschäftsstelle, die Entscheidung über Projektanträge, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Delegierung bzw. Nominierung von Vertretern für Ausschüsse, Gremien und Beiräte.

(5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestimmen sowie hauptamtlich Beschäftigte anstellen. Es ist ausgeschlossen, dass Geschäftsführer und Mitarbeiter der Geschäftsstelle dem Vorstand angehören.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal entweder in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation statt.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder bzw. im Umlaufverfahren. Alle Sitzungen und deren Beschlüsse und ebenso alle Beschlüsse im Umlaufverfahren sind schriftlich in Form von Ergebnisprotokollen zu dokumentieren und vom Präsidenten und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand kann Ordnungen beschließen.

(9) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Präsidenten oder durch eine von ihm beauftragte Person geleitet.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand bzw. in dessen Auftrag durch den Geschäftsführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Anschrift. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation finden in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Raum statt. Das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird mit einer gesonderten E-Mail bzw. postalisch individuell zugestellt. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. über a) die inhaltlichen Grundlinien der Arbeit des Vereins, b) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, c) die Entlastung des Vorstandes nach Aussprache über die Berichte des Vorstandes, des Geschäftsführers und der Kassenprüfer, d) Satzungsänderungen, e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, f) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten, g) die Auflösung des Vereins.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(10) Alle Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind schriftlich in Form von Ergebnisprotokollen zu dokumentieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Die jeweils amtierenden Kassenprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied im Vorstand noch hauptamtlich Beschäftigte des Vereins sein.

(2) Die Kassenprüfer prüfen Kasse und Buchführung des Vereins mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Das Ergebnis der Prüfung legen sie der Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer informieren den Vorstand unverzüglich, wenn sie Unregelmäßigkeiten, gravierende Fehler oder Verstöße gegen die Satzung feststellen.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Aufwandsentschädigung und Erstattung von Auslagen für die Vereinstätigkeit

(1) Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Wenn es die Haushaltslage des Vereins erlaubt, können diese Ämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

(3) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben die Möglichkeit der Erstattung von Auslagen nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Sachsen-Anhalt, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 (1) dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

* Diese Satzung verzichtet zur besseren Lesbarkeit durchgängig auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung. Entsprechende Formulierungen gelten für alle Geschlechter.