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Bekanntmachung : Datum:

der Richtlinie zur Förderung von Projekten mit dem Schwerpunkt „Interkommunale Zusammenarbeit zur Stärkung einer regionalen Kreislaufwirtschaft in strukturschwachen Regionen“ im Rahmen der Fördermaßnahme „REGION.innovativ“ aus der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“, Bundesanzeiger vom 10.06.2020

Vom 14.05.2020

Innovationen sind treibende Kräfte des Wohlstands und tragen zu einer hohen Lebensqualität in Deutschland bei. Die Voraussetzungen für erfolgreiche Innovationsprozesse sind allerdings regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Mit der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine spezifische, themenoffene Innovationsförderung für strukturschwache Regionen um. Ziel ist es, die regional vorhandenen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Innovationspotenziale zu unterstützen und für einen nachhaltigen Strukturwandel nutzbar zu machen. Durch eine gezielte Stärkung von Innovationsökosystemen in strukturschwachen Regionen können sich langfristig auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsperspektiven verbessern. Damit leistet „Innovation & Strukturwandel“ als Bestandteil des BMBF-Konzepts für strukturschwache Regionen, „Chancen.Regionen“, einen wichtigen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland. Es dient zugleich der Umsetzung der Ziele aus der Hightech-Strategie 2025, mit der die Bundesregierung die großen gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland angeht.

Mit der vorliegenden Richtlinie „REGION.innovativ“ wird „Innovation & Strukturwandel“ um ein weiteres Programm ergänzt. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung über das gesamte Förderangebot zu informieren.1

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der vorliegenden Richtlinie im Rahmen des Förderprogramms „REGION.innovativ“ werden neue Ansätze der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Kreislaufwirtschaft und nachhaltigen Wertschöpfung in strukturschwachen Regionen gefördert.

Die Kreislaufwirtschaft hat zum Ziel, Ressourcen möglichst effizient in zirkulärer Weise zu nutzen, unter anderem durch die Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Erzeugnissen oder durch die Wiederverwertung von Produkten, Materialien und Stoffen.

Das regionale, nachhaltige Wirtschaften in Kreisläufen trägt zu mehr Ressourcen- und Energieeffizienz bei und hat positive Effekte auf die ökonomische Entwicklung der Region sowie die Wertschöpfung vor Ort. Insbesondere für strukturschwache Regionen ergeben sich somit neue Entwicklungsperspektiven. Die Kreislaufwirtschaft gehört zu den innovativen Wirtschaftsbranchen in Deutschland und ist ein wesentlicher Bestandteil des „European Green Deal“ der Europäischen Kommission, der den Weg zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaftsweise für Europa aufzeigt.

Eine regionale Kreislaufwirtschaft erfordert die Zusammenarbeit verschiedener Akteure etwa aus öffentlicher Hand, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft über fachliche und administrative Grenzen hinweg. Gerade interkommunale Kooperationen, zum Beispiel in Form von Arbeitsgemeinschaften, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen oder Zweckverbänden, werden heute in einigen Regionen für eine effiziente Zusammenarbeit bereits genutzt. Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Kreislaufwirtschaft weiter auszubauen. Damit soll zu einer effizienteren Ressourcen- und Energienutzung beigetragen und die jeweilige Wirtschaftsregion gestärkt werden. Insbesondere sollen neue Formen von Partnerschaften und Kooperationen zweier oder mehrerer Kommunen erforscht und erprobt werden. Die neuen Ansätze der Zusammenarbeit sollen so weit vorangetrieben werden, dass ihr Potenzial für eine ressourcenschonende, regionale Kreislaufführung von Stoffen und mehr Wertschöpfung vor Ort fundiert eingeschätzt werden kann.

Zuwendungszweck ist daher die Förderung von regionalen Bündnissen von Kommunen in strukturschwachen Regionen gemeinsam mit Forschungs- und Praxispartnern. Die Verbünde sollen trans- und interdisziplinär ausgerichtet sein und die Vernetzung der relevanten Akteure innerhalb der Region gewährleisten. Die Forschungsvorhaben sollen anwendungsorientiert im Bereich der Kreislaufwirtschaft zum Beispiel Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit, des interkommunalen Wissensmanagements, der Reduzierung institutioneller Hürden oder der Entwicklung neuer Instrumente in Kommunen bearbeiten (vgl. Nummer 2 Gegenstand der Förderung).

Die Fördermaßnahme trägt zu den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen bei, insbesondere zu: Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG9), Weniger Ungleichheiten (SDG10), Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG11), Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster (SDG12) sowie Leben an Land (SDG15).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter ­Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie) und unter Beachtung der Schwellenwerte gemäß Artikel 4 AGVO.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anwendungsorientierte, transdisziplinäre Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Verbünden, die eine ausgewogene Beteiligung von Kommunen und kommunalen Unternehmen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Partnern vorweisen.

2.1 Forschungsthemen

Die Vorhaben sollen einen oder mehrere der folgenden Bereiche bearbeiten:

  • Regionale Kreislaufwirtschaft von Stoffen und nachhaltige Wertschöpfungsketten durch interkommunale Zusammenarbeit (z. B. Management biologischer Reststoffe, neue Formen der Landbewirtschaftung, regionales Nährstoffmanagement, Ressourceneffizienz, Stoffstrommanagement); Errichtung von Pilotanlagen.
  • Interkommunales Wissensmanagement zur Verbesserung der regionalen Kreislaufführung und Wertschöpfung, ­unter anderem durch Zusammenführung unterschiedlicher Datenbestände und Indikatorensysteme (z. B. Harmonisierung des Datenmanagements in den Bereichen Sekundärrohstoffe, Landnutzung u. a.; Nutzung der Digitalisierung und Virtualisierung von Räumen, Harmonisierung verwaltungsrechtlicher Abläufe und datenschutzrechtlicher Belange).
  • Integrierte Konzepte zur Verbindung technologischer Innovationsprozesse mit räumlichen Entwicklungszielen einer Wirtschaftsregion (z. B. Lösung von Zielkonflikten bei der Vorhaltung von Anbau-, Produktions- und Lagerflächen) sowie mit gesellschaftlichen Innovationsprozessen (z. B. neue Formen der Partizipation, Betreibermodelle, u. a. Sharingmodelle, Genossenschafts- und Fondslösungen).

Ergänzend sollten hierbei auch folgende Querschnittsaufgaben adressiert (und entsprechende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchgeführt) werden:

  • Verwaltungsmodernisierung und Befähigung der Kommunen zum Umgang mit Transformationsprozessen durch interkommunale Zusammenarbeit und Arbeitsteilung als Grundlage für eine neue Innovationskultur (z. B. Prozesse zur Entwicklung von Visionen und Zielen; Schulung des Personals, Nutzung externen Know-hows); Experimente zum Politik- und Verwaltungshandeln unter bestehenden und ggf. neu zu schaffenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. im Bereich des Kommunal-, Planungs- und Umweltrechts sowie zur Verteilung öffentlicher Aufgaben in Gemeinden und Landkreisen).
  • Entwicklung neuer Profile und Anforderungen für Fachkräfte in öffentlichen Einrichtungen zur Befähigung zum interkommunalen Management von Stoffströmen (z. B. neue Qualifikationsprofile in den Bereichen Wissensmanagement, Stoffstrommanagement oder Landnutzung) sowie neuer Instrumente im Bildungsbereich (z. B. neue digitale Ausbildungs-, Lern- und Kommunikationsformate), auch unter Einbindung der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern.
  • Umgang mit Auswirkungen des demografischen und strukturellen Wandels: Entwicklung regionalspezifischer Halte- und Zuzugsstrategien für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen sowie Ansiedlungsstrategien für unterschiedliche Branchen mit Bezug zur Kreislaufwirtschaft und nachhaltigen Wertschöpfung (z. B. Herausarbeitung der Standortvorteile der Region, Qualifizierung und Profilierung der Infrastruktur).

Jeder Verbund soll ein klares, möglichst quantifizierbares Ziel der nachhaltigen regionalen Entwicklung formulieren, das verdeutlicht, was mit der angestrebten Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft und Wertschöpfung vor Ort erreicht werden soll. Zielstellungen können beispielhaft die Erhöhung von Recyclingraten, die Minderung von Düngemitteleinträgen ins Grundwasser oder die Optimierung des Stoffstrommanagements sein. Die Verbünde sollen geeignete Indikatoren vorschlagen, mit denen sie die Wirkung ihrer Erprobungsmaßnahmen messen möchten.

Die Arbeiten der Verbünde sollen sich in übergeordnete regionale Strategien einordnen. Daher sollen die ausgewählten Verbünde regionale Visionen/Leitbilder für die wirtschaftliche und räumliche Entwicklung erarbeiten oder bestehende weiterverfolgen sowie daraus konkrete Ziele und Maßnahmen ableiten.

2.2 Transferaktivitäten

Von jedem Verbund werden die Entwicklung und Umsetzung von Strategien für den Transfer und den Austausch mit anderen strukturschwachen Regionen erwartet. Jeder Verbund soll mindestens zwei weitere strukturschwache Kommunen anwerben und als Beobachter in den Verbund aufnehmen, um den späteren Transfer der Ergebnisse in andere strukturschwache Regionen zu erleichtern. Die beobachtenden Kommunen sollen zu sämtlichen Veranstaltungen des Verbundvorhabens eingeladen werden (Reisekosten können hierfür über den Projektkoordinator beantragt werden). Während der Projektlaufzeit können auch weitere interessierte Kommunen als Beobachter in den Verbund integriert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kommunen und kommunale Unternehmen, staatliche und nicht-staatliche Universitäten und Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – sowie weitere Einrichtungen wie z. B. Kammern, Verbände, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine.

Kommunen und kommunale Unternehmen im Sinne dieser Bekanntmachung sind:

  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise).
  • Kommunale Eigenbetriebe; für kommunale Eigenbetriebe ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
  • Zusammenschlüsse, die nur aus Kommunen gebildet werden (z. B. Gemeindeverband).
  • Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die zu 100 % in kommunaler Trägerschaft stehen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (siehe Antragsberechtigte oben, nichtwirtschaftlich tätige Zuwendungsempfänger) in Deutschland verlangt. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen von „REGION.innovativ“ ist die Formierung eines regionalen Verbundes. Die Verbünde müssen die regionale Abgrenzung selbst definieren und plausibel begründen, wobei sich die Größe und die Abgrenzung der Region aus den funktionalen Verflechtungen des im Verbund betrachteten Themas ergeben sollten.

Berücksichtigt werden regionale Verbünde aus strukturschwachen Regionen zur Erfüllung der in Nummer 1.1 dargestellten Ziele. Die Abgrenzung strukturschwacher Regionen entspricht der Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).3

Inhaltlich begründet können auch einzelne Partner aus nicht-strukturschwachen Gebieten einbezogen werden, wobei die Haupteffekte der Förderung in strukturschwachen Regionen erwartet werden. Bewerbungen aus ländlichen Räumen gemäß Abgrenzung des BBSR4 sind besonders erwünscht.

Zudem soll sich der Verbund aus mindestens zwei Kommunen sowie mindestens einem Unternehmen oder kommunalen Unternehmen zusammensetzen. Des Weiteren sollen sich mindestens eine Hochschule oder Forschungseinrichtung aus dem Bereich der Kreislaufwirtschaft, Verwaltungswissenschaften, Rechtswissenschaften, Organisationswissenschaften oder verwandten Disziplinen sowie gegebenenfalls weitere Partner beteiligen. Insbesondere ist die Beteiligung von Partnern erwünscht, die bislang nicht in Forschungsvorhaben im Sinne dieser Richtlinie eingebunden sind.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt.

Die ausgewählten Verbundvorhaben werden bis zu drei Jahre gefördert.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die einzelfallbezogene Bewertung schließt jedoch eine geringere Eigenbeteiligung nicht aus.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zu­wendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben oder für Unternehmen projektbezogene Personalkosten. Zudem sind Ausgaben bzw. Kosten für projektbezogene Unteraufträge an Dritte sowie Materialeinzelkosten, Geräte, Anlagen und Reisen zuwendungsfähig.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten ­Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)“, die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Aus­gabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

6.2 Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen des ­Monitorings, der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.3 Open Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt, der auch Ansprechpartner für Fragen der fachlichen Ausgestaltung von Projektskizzen und -anträgen, zum Gegenstand der Förderung, zu Zuwendungsempfängern, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sowie zum Verfahren ist:

Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich UMW
Postfach 61 02 47
10923 Berlin

Ansprechpartner:

Dr. Christian Strauß
Telefon: +49 30/2 01 99-31 23
E-Mail: c.strauss@fz-juelich.de

Ansprechpartner für grundsätzliche Fragen zur Zielsetzung des Programms und den besonderen Zuwendungsvoraussetzungen ist der folgende derzeit für die Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ beauftragte Projektträger:

Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI

Ansprechpartnerin:

Dr. Kirsten Kunkel
Telefon: +49 30/2 01 99-33 20
E-Mail: k.kunkel@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 30. September 2020 zunächst Projektskizzen mit dem Stichwort „REGION.innovativ – Kreislaufwirtschaft“ in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem fachlich zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die Projektpartner, vertreten durch den Verbundkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 12 DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger Jülich sowie über das easy-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Motivation, Projektidee und Zielsetzung.
  • Darstellung der regionalen fachlichen oder branchenspezifischen Ausgangssituation und des bestehenden Handlungsbedarfs.
  • Erläuterung des Innovationspotenzials und Neuheitsgrads der Projektidee, inkl. Angaben zum Stand der Wis­senschaft und Technik im Allgemeinen und innerhalb des Verbundes (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen).
  • Darstellung des angestrebten Ziels und Benennung von Indikatoren, wie dies gemessen werden soll.
  • Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Lösungswegs einschließlich eines Konzepts zur modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes in der Projektlaufzeit und nach Projektende.
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personen­monaten.
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung in der Region und darüber hinaus – insbesondere für Kommunen und kommunale Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in der öffentlichen Verwaltung, Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre (Verwertungskonzept). Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird.
  • Beiträge zur Standardisierung und Normierung der kommunalen Praxis, unter anderem hinsichtlich rechtlicher Grundlagen, Orientierungs- und Richtwerte oder standardisierter Vorgehensweisen; Bezugnahme auf spezifische Ziele und Prozesse der kommunalen und regionalen Entwicklung; Darlegung, durch welche Aktivitäten ein Transfer der Ergebnisse gewährleistet werden soll.
  • Darstellung der Kooperationspartner inklusive Kernkompetenz und Standort (für alle Partner bitte kurze (etwa tabellarische) Organisations-/Firmendarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen); gegebenenfalls Begründung für Partner außerhalb der Gebietskulisse (siehe Nummer 4).

Eine Vorlage für die Projektskizze (Word-Datei) ist auf der Internetseite https://www.innovation-strukturwandel.de/region-innovativ verfügbar.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Jülich mit dem Stichwort „REGION.innovativ – Kreislaufwirtschaft“.
  • Ein Original der vollständigen Projektskizze und des easy-Online-Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel.
  • Fünf Kopien der Projektskizze (gelocht, lose geklammert).

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline . Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren).
  • Fördermaßnahme: Innovation & Strukturwandel
  • Förderbereich: REGION.innovativ – Kreislaufwirtschaft

Dort laden Sie die Projektskizze als MS-Word- oder PDF-Datei hoch.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung: Beschreibung der funktionalen und räumlichen Abgrenzung der Region, der Strukturschwäche der Region, der Relevanz des Vorhabens für den (wirtschaftlichen) Strukturwandel und der Verankerung des Vorhabens in der Region, z. B. Einordnung in Leitbilder oder übergeordnete regionale Strategien.
  2. Innovationshöhe und Zukunftsorientierung: Wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des ­Lösungsansatzes (insbesondere hinsichtlich der interkommunalen Zusammenarbeit sowie des Beitrags zu einer Kreislaufwirtschaft und regionalen Wertschöpfung), Anwendungsbezug, Inter- und Transdisziplinarität, Realisierbarkeit, Nachhaltigkeitsperspektive, Beiträge zur Standardisierung.
  3. Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (SDGs).
  4. Qualifikation und Exzellenz des Konsortiums (Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner), inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit (Beteiligung von Kommunen, Unternehmen und weiteren Praxisakteuren, Ausgewogenheit des Konsortiums, Grad der Einbeziehung von Praxisakteuren).
  5. Konzept zum Projektmanagement, Angemessenheit der skizzierten Arbeits- und Ressourcenplanung.
  6. Schlüssigkeit und Konsistenz des Verwertungsplans sowie Übertragbarkeit der Ergebnisse: Überzeugendes ­Potenzial zur Verwertung und Anwendung der angestrebten Ergebnisse in der Region, Qualität des Konzepts zum Transfer der Ergebnisse in die Region, Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Regionen (Transfer und Erfahrungsaustausch).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge für jeden Partner vorzulegen. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die Zugangsdaten werden vom zuständigen Projektträger zur Verfügung gestellt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Vorhabenbeschreibung (maximal 50 Seiten) einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu operationalisieren und das Arbeitsprogramm (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete), das Verbunddesign, die Ressourcenplanung (Personal- und Sachressourcen), die Zeit- und Meilensteinplanung sowie die Verwertungsplanung (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie die geplante Nutzung der Ergebnisse durch die beteiligten Unternehmen) entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Die Zusammenarbeit und die Arbeitsteilung zwischen den Verbundpartnern müssen deutlich herausgearbeitet werden. Ergänzend zur Vorhabenbeschreibung müssen als Anhang Partnerbeschreibungen mit maximal einer Seite pro Partner beigefügt werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten. Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .

Anträge der Forschungsverbünde werden auf Basis der detaillierteren Darstellungen ebenfalls nach den oben stehenden Kriterien in Nummer 7.2.1 Buchstabe a bis f für die Skizzen geprüft. Zusätzlich gelten ergänzend dazu die Kriterien:

  1. Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze.
  2. Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner.
  3. Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten), Projektstruktur ­(Zuständigkeiten, Schnittstellen) sowie Risikomanagement.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 14. Mai 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gisela Philipsenburg


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben (Beihilfen nach AGVO):

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Maximalbeträge

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung,
  4. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Nummer 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind (Artikel 25 Nummer 3 AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind gem. Artikel 25 Nummer 4 AGVO) die Kosten der Studie.

Beihilfefähige Kosten für KMU sind (Artikel 28 Nummer 2 AGVO)

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a AGVO).

Beihilfeintensitäten

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Nummer 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Nummer 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleineren Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Nummer 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet (vgl. hierzu Artikel 8 AGVO):

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Informationen zu weiteren Programmen können unter https://www.innovation-strukturwandel.de abgerufen werden.

2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

3 - Informationen zur Fördergebietskulisse der GRW und ihre Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie sind unter https://www.innovation-strukturwandel.de/gebietsabgrenzung zusammengefasst.

4 - Informationen zu ländlichen Räumen im Sinne des BBSR sind unter https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/kreise/Kreistypen2/kreistypen_node.html zusammengefasst.

5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.